Allgemeine Geschäftsbedingungen
                        

§1 Geltung der Bedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für all unseren gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen, sofern sie nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit uns abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sollten unsere Geschäftsbedingungen geändert werden, wird MSC dem Käufer ein Exemplar der geänderten Fassung übersenden. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Käufer nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt der Änderung schriftlich widerspricht.

§2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote und Verkaufsunterlagen wie Preislisten usw. sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht das Gegenteil ausdrücklich festgestellt wird. Die Übersendung von Katalogen, Prospekte oder Preislisten verpflichtet uns nicht zur Lieferung. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
2. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Prospekte, Maß- und Gewichtsangaben und sonstige Leistungsbeschreibungen sind nur als Näherungswert zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherungen von Eigenschaften dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Die Verkaufsangestellten der MSC sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
4.Überschreitet ein Käufer durch seinen Kauf ein Kreditlimit, so wird MSC von den
Lieferungsverpflichtungen entbunden.

§3 Preise
1. Soweit nichts anders angegeben ist, hält sich MSC an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden.  Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise gelten in Euro, sofern nicht anderes vereinbart ist, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager Neudorf/Staatz.

§4 Liefer- und Leistungzeit
1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch MSC steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von MSC durch Zulieferanten und Hersteller.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die MSC die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von MSC zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei MSC, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen MSC die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.
3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird MSC von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich MSC nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
4. MSC ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§5 Liefermenge
Sichtbare Mengendifferenzen und Mängel müssen sofort bei Warenerhalt der MSC und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreier Umhüllung und Verladung.

§6 Gewährleistung
1. MSC gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations,- und Materialmängel sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sechs Monate.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Waren lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
3. Der Käufer muß Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen.
4. Macht der Käufer Mängel geltend, hat er das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer, einer Kopie der Rechnung, mit dem das Gerät geliefert wurde, an die Zentrale Neudorf anzuliefern. Der Käufer hat bei Einsendungen der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen könnten. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von uns unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn, daß die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungen in Kraft.
5. Für mangelhafte Ware leistet MSC nach Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung. Der Käufer kann jedoch nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen wenn die Nachbesserung in angemessener Frist endgültig fehlgeschlagen ist oder eine Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft war.

§7 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren, bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung
sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig stehenden oder bedingten Forderung, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Solange der Käufer nicht in Verzug ist, darf er die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern und die Forderungen aus der Weiterveräußerung einziehen. Die Befugnis der Weiterveräußerung und die Einziehungsermächtigung können widerrufen werden, wenn der Händler mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist oder uns sonst Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit an uns abgetreten. Sie dienen der Sicherung unserer Ansprüche in der selben Weise wie die Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware und/oder der abgetretenen Forderung den Wert der zu sichernden Fordungen um mehr als 20%, sind wir verpflichtet, auf Anfordern des Händlers voll bezahlte Lieferungen insoweit freizugeben.
2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der MSC hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist MSC berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder allenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§8 Zahlung
1. Die Rechnungen sind bei Lieferung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, das heißt zu Lasten des Käufers per Paketdienst oder Spedition es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z.B. Wertpaket) gegen Transportschäden versichert werden.
2. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn MSC über den Betrag verfügen kann.
4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist MSC berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 11% zu verrechnen.

§9 Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§10 Urheberrechte
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zur alleinigen Verwendung überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.

§11 Geheimhaltung
Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit Lieferungen von MSC zugängig werdenden Informationen, die aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis von MSC erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheimzuhalten und sie - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiter zu geben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MSC und dem Käufer gilt das österreichische Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Mistelbach.

§13 Haftung bei Datenverlust
Die Firma MSC übernimmt keine Haftung für eventuell bei Reparaturen entstandenen Datenverluste. Der Kunde ist verpflichtet, vor einer Reparatur seine Daten selbst zu sichern, oder einen Mitarbeiter der Firma MSC in schriftlicher Form die zu sichernden Daten mitzuteilen. Sollte es dennoch zu Datenverlusten kommen, haftet hierfür der Kunde selbst.

§14 Sonstiges
Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vorliegens einer Regelungslücke werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

§15 Export
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Ausfuhr verschiedener Produkte der Firma MSC Computerhandels Ges.m.b.H behördlicher Genehmigungen bedarf. Der Kunde verpflichtet sich, die entsprechenden Genehmigungen selbst einzuholen und die Firma MSC hinsichtlich aller Ansprüche, die aus Versäumnissen betreffend die Einholung von Genehmigungen resultieren, klag- und schadlos zu halten.

§16 Werbung
Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zu Übermittlung von Werbe- und Informationsmaterial der Firma MSC per Telefax oder E-Mail.