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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltung der Bedingungen Die
nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für all unseren gegenwärtigen und
zukünftigen Lieferungen und Leistungen, sofern sie nicht durch eine
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit uns abgeändert oder ausgeschlossen
werden. Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sollten unsere
Geschäftsbedingungen geändert werden, wird MSC dem Käufer ein Exemplar der
geänderten Fassung übersenden. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Käufer
nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt der Änderung schriftlich
widerspricht.
§2 Angebot und
Vertragsabschluss 1. Unsere Angebote und Verkaufsunterlagen wie
Preislisten usw. sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht das Gegenteil
ausdrücklich festgestellt wird. Die Übersendung von Katalogen, Prospekte oder
Preislisten verpflichtet uns nicht zur Lieferung. Annahmeerklärungen und
sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen
oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung
auch durch Rechnung ersetzt werden. 2. Die zu den Angeboten gehörigen
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Maß- und Gewichtsangaben
und sonstige Leistungsbeschreibungen sind nur als Näherungswert zu verstehen und
stellen insbesondere keine Zusicherungen von Eigenschaften dar, sofern sie nicht
ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. 3. Die
Verkaufsangestellten der MSC sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen
oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen
Vertrages hinausgehen. 4.Überschreitet ein Käufer durch seinen Kauf ein
Kreditlimit, so wird MSC von den Lieferungsverpflichtungen
entbunden.
§3 Preise 1. Soweit nichts
anders angegeben ist, hält sich MSC an die in unseren Angeboten enthaltenen
Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer
Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet. 2. Die Preise gelten in Euro, sofern nicht
anderes vereinbart ist, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung,
zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab
Lager Neudorf/Staatz.
§4 Liefer- und Leistungzeit 1.
Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen
und Liefertermine durch MSC steht unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Belieferung von MSC durch Zulieferanten und Hersteller. 2.
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von
anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die MSC die Lieferung wesentlich
erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von MSC zu vertreten sind
(hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche
Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen,
nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung
und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob
diese Ereignisse bei MSC, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten
eintreten, berechtigen MSC die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom
Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Die
Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst
mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet. 3. Wenn
die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener
Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht
erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von
Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird MSC von ihrer Verpflichtung frei, so kann der
Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten
Umstände kann sich MSC nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt
wurde. 4. MSC ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei
Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige
Leistung.
§5 Liefermenge Sichtbare
Mengendifferenzen und Mängel müssen sofort bei Warenerhalt der MSC und dem
Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den
Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreier Umhüllung
und Verladung.
§6 Gewährleistung 1. MSC
gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations,- und Materialmängel
sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
sechs Monate. 2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden
unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den
Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet,
die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede
Gewährleistung, soweit Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch soweit
der Mangel auf unsachgemäße Benutzung zurückzuführen ist. Unwesentliche
Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder Qualitäts- und Leistungsmerkmalen
der Waren lösen keine Gewährleistungsrechte aus. 3. Der Käufer muß Mängel
unverzüglich schriftlich mitteilen. 4. Macht der Käufer Mängel geltend, hat
er das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der
Modell- und Seriennummer, einer Kopie der Rechnung, mit dem das Gerät geliefert
wurde, an die Zentrale Neudorf anzuliefern. Der Käufer hat bei Einsendungen der
zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten
durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen
könnten. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von uns unfrei wieder
ausgeliefert, es sei denn, daß die Transportkosten zum Auftragswert außer
Verhältnis stehen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen
Geräten treten keine neuen Gewährleistungen in Kraft. 5. Für mangelhafte Ware
leistet MSC nach Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder durch Rücknahme
und Ersatzlieferung. Der Käufer kann jedoch nach seiner Wahl Herabsetzung des
Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen wenn die
Nachbesserung in angemessener Frist endgültig fehlgeschlagen ist oder eine
Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft war.
§7 Eigentumsvorbehalt 1. Alle
gelieferten Waren, bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung
sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der
künftig stehenden oder bedingten Forderung, auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Solange der Käufer
nicht in Verzug ist, darf er die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern und die Forderungen aus der
Weiterveräußerung einziehen. Die Befugnis der Weiterveräußerung und die
Einziehungsermächtigung können widerrufen werden, wenn der Händler mit seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist oder uns sonst Umstände
bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet
sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern. Die Forderungen
des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit an uns
abgetreten. Sie dienen der Sicherung unserer Ansprüche in der selben Weise wie
die Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware und/oder der
abgetretenen Forderung den Wert der zu sichernden Fordungen um mehr als 20%,
sind wir verpflichtet, auf Anfordern des Händlers voll bezahlte Lieferungen
insoweit freizugeben. 2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird
der Käufer auf das Eigentum der MSC hinweisen und diese unverzüglich
benachrichtigen. 3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er
sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist MSC
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder allenfalls die Abtretung der
Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom
Vertrag.
§8 Zahlung 1. Die Rechnungen
sind bei Lieferung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Lieferung
erfolgt grundsätzlich unfrei, das heißt zu Lasten des Käufers per Paketdienst
oder Spedition es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die
Ware kann gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z.B. Wertpaket) gegen
Transportschäden versichert werden. 2. Wir sind berechtigt, trotz
anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen auf dessen ältere Schulden
anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten. 3. Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn MSC über den Betrag verfügen
kann. 4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist MSC berechtigt, von dem
betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 11% zu
verrechnen.
§9
Haftungsbeschränkung Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der
Leistung, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo und aus unerlaubter
Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- und
Besorgungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln vorliegt.
§10 Urheberrechte Soweit
Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zur alleinigen
Verwendung überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur
Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der
Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.
§11 Geheimhaltung Der Käufer
ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit Lieferungen von MSC zugängig
werdenden Informationen, die aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis von MSC erkennbar sind und vertraulich zu
halten sind, unbefristet geheimzuhalten und sie - soweit dies nicht zur
Erreichung des Vertragszweckes erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an
Dritte weiter zu geben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und
anzuwendendes Recht Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen MSC und dem Käufer gilt das österreichische Recht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Mistelbach.
§13 Haftung bei
Datenverlust Die Firma MSC übernimmt keine Haftung für
eventuell bei Reparaturen entstandenen Datenverluste. Der Kunde ist
verpflichtet, vor einer Reparatur seine Daten selbst zu sichern, oder einen
Mitarbeiter der Firma MSC in schriftlicher Form die zu sichernden Daten
mitzuteilen. Sollte es dennoch zu Datenverlusten kommen, haftet hierfür der
Kunde selbst.
§14 Sonstiges Im Falle der
Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder des Vorliegens einer Regelungslücke werden die
Vertragsparteien eine der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung möglichst
nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen bleibt davon unberührt.
§15 Export Der Kunde nimmt zur
Kenntnis, dass die Ausfuhr verschiedener Produkte der Firma MSC Computerhandels
Ges.m.b.H behördlicher Genehmigungen bedarf. Der Kunde verpflichtet sich, die
entsprechenden Genehmigungen selbst einzuholen und die Firma MSC hinsichtlich
aller Ansprüche, die aus Versäumnissen betreffend die Einholung von
Genehmigungen resultieren, klag- und schadlos zu halten.
§16 Werbung Der Kunde
erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zu Übermittlung von Werbe- und
Informationsmaterial der Firma MSC per Telefax oder E-Mail.
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